• DDR 1989:
Freiheitsstrafe wegen „staatsfeindlicher Hetze“
(Paragraf 106 StGB)
• Deutschland 2026:
Entzug des passiven Wahlrechtes für „Volksverhetzung“

Boris Reitschuster (reitschuster.de) hat vor geraumer Zeit völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Korridor des Sagbaren immer mehr eingeschränkt wird. Das Bundesjustizministerium plane, das passive Wahlrecht für Menschen zu streichen, die wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden. Danach dürfen sie sich fünf Jahre nicht mehr zur Wahl stellen. Wer wegen Mord oder Vergewaltigung oder schwerer Kapitaldelikte verurteilt ist, der darf schon heute nicht mehr wählen. Das ist auch richtig so.

Die spannende Frage allerdings ist, was ist mit dem Straftatbestand der Volksverhetzung Paragraf 130 StGB gemeint, der einstmals geschaffen wurde zur berechtigten Abwehr von NS-Rhetorik, mittlerweile aber so weit ausgelegt wird, Beispiele gibt es in der jüngeren Vergangenheit genügend, dass berechtigte oder unberechtigte Kritik an Regierungen droht, unter diesen Tatbestand der sogenannten Volksverhetzung zu fallen.

Achtung:

Leugner und Hetzer

Um es etwas lebensnäher, pragmatischer zu gestalten. Wir erinnern uns alle noch an die kritischen Stimmen während der Corona-Maßnahmen. Corona-Leugner waren noch die mildesten Umschreibungen für diejenigen, die Zweifel an den Maßnahmen hatten. Es gab Ärzte, die eingesperrt wurden, es gab Menschen, die den Job verloren haben, nur weil sie anderer Auffassung waren. Menschen, die nicht an den menschengemachten Klimawandel glauben, und das zu Recht (!), weil es Klimaveränderungen zu allen Zeiten der Geschichte gegeben hat, ohne jegliches menschliche Zutun, werden als Klimaleugner diffamiert. Menschen, die vor der Islamisierung Deutschlands warnen, werden wegen vermeintlich „antimuslimischer Hetze“ kritisiert. Menschen, die die überbordende Ausländerkriminalität anhand von Fakten kritisch beleuchten, werden als xenophob, also ausländerfeindlich, diskreditiert, als Hetzer, nur weil es nicht medial in den sogenannten Mainstream passt, politisch nicht korrekt ist.

Der Korridor des Sagbaren wird durch solche schwammigen Begriffe wie Hetze, wohlgemerkt es sind keine Straftaten gegen das Leben, keine Straftaten gegen Sachen, immer mehr eingeschränkt. Nur wer auf der guten Seite, der moralisch erhöhten Seite ist, muss sich keine Gedanken machen.

Nationalsozialisten und Volkssozialisten ähneln sich

Ältere wissen noch, dass das Wort Hetze aus dem Propagandavokabular der Nationalsozialisten stammt. Mit der Begründung der Volksverhetzung wurden Sozialdemokraten, Juden, Zigeuner, wie es damals hieß, Künstler und viele andere mehr eingeschüchtert, inhaftiert und am Beispiel der Juden 6 Millionen von ihnen ermordet. In der DDR hieß es in Paragraf 106 Strafgesetzbuch zum Thema „staatsfeindliche Hetze“ wie folgt:

„(1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln,

1. Schriften, Gegenstände oder Symbole, die die staatlichen, politischen, ökonomischen oder anderen gesellschaftlichen Verhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einführt, herstellt, verbreitet oder anbringt;

2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;

3. Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;

4. Den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchführung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik führen oder das Verbrechen im Auftrag derartiger Einrichtungen oder planmäßig durchführt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren bestraft.“

Unter diesem Vorwurf der staatsfeindlichen Hetze wurden in der ehemaligen DDR viele Oppositionelle verhaftet…

Alles zu weit hergeholt?

„Na, so schlimm wird es schon nicht werden in Deutschland.“ Das wollen wir doch hoffen. Aber man kann wirklich nur sagen, wehret den Anfängen. Und die ersten Anfänge hat es doch schon gegeben. Völlig losgelöst davon wie man zur AfD steht. In Niedersachsen ist das Kommunalwahlgesetz geändert worden, so dass Wahlausschüsse, die über die Zulassung von Bürgermeistern, Oberbürgermeisterkandidaten oder Landratskandidaten zu entscheiden haben, ermächtigt wurden, Kandidaten auszuschließen, weil es entsprechende Empfehlungen durch den Verfassungsschutz gab, politisch weisungsgebunden durch das SPD-geführte Innenministerium.

Wohlgemerkt, keine Kandidaten, die wegen irgendwelcher Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, sondern Kandidaten, über die man in Form von Dossiers Zitate gesammelt hatte, die sich kritisch mit der aktuellen Situation in Deutschland befassen. Die Kandidaten, die jetzt ausgeschlossen wurden, werden vermutlich klagen. Aber in der Zwischenzeit ist dann erst einmal gewählt, weil Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. Genau hier beginnt zu greifen, was man unter dem Oberbegriff „Hetze“ verstehen könnte. Deshalb sollte die Bundesjustizministerin der SPD entsprechende Planungen stoppen.

Über den Autor

Hans-Jürgen Irmer
Hans-Jürgen Irmer
Herausgeber Wetzlar Kurier

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