Abzuschiebende Islamisten können vor Abschiebung
in normalem Gefängnis untergebracht werden

Die Unverfrorenheit von manchen Menschen ist grenzenlos. Da wird der Tunesier Haikel S., dessen Abschiebung das Land Hessen völlig zu Recht angeordnet hatte, zur Sicherung seiner Abschiebung in einem gewöhnlichen Gefängnis untergebracht. Ein Mann, der durch den Verfassungsschutz als „Schleuser und Rekrutierer“ für den Islamischen Staat und für den IS in Syrien unterwegs war, um Menschen anzuwerben, die sich als lebende Bombe in die Luft sprengen und möglichst viele Unbeteiligte mit in den Tod reißen.

Dieser Islamist, der mittlerweile abgeschoben ist, legte gegen die Unterbringung in einem gewöhnlichen Gefängnis Widerspruch ein, juristische Schritte. Man kann sich nur wundern, wie das gelegentlich so einfach geht. Da legt ein Islamist ausländischer Nationalität, in der Regel kaum perfekt deutschsprechend, Widerspruch ein. Er kennt sich ja logischerweise mit der deutschen Rechtsprechung auch aus, finanziert das Ganze in der Regel vom deutschen Steuerzahler, weil er findige „Links“anwälte findet, die daraus ein Geschäft machen und versuchen, Verfahren zu verzögern.

In diesem konkreten Fall hat der Bundesgerichtshof, soweit war man dann immerhin, den Europäischen Gerichtshof angerufen und um eine Auslegung von EU-Recht gebeten. Der EuGH, bei dem man so manches Urteil nicht unbedingt gleich nachvollziehen kann, hat zumindest hier unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass Personen, die der Verfassungsschutz für gefährlich hält, vor ihrer Abschiebung in einem gewöhnlichen Gefängnis untergebracht werden dürfen, zwar getrennt von den normalen Strafgefangenen, aber im gleichen Gebäude zu den gleichen Bedingungen. „Eine Entscheidung“, so der heimische CDU-Bundestagsabgeordnete Hans-Jürgen Irmer, Mitglied im Innenausschuss des Deutschen Bundestages, „die ich ausdrücklich begrüße“.

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Hans-Jürgen Irmer
Hans-Jürgen Irmer
Herausgeber Wetzlar Kurier
Aktuelle Ausgabe4/2024