CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Stärkung des Ehrenamts und
Förderung von Vereinen

Einstimmig hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion vor wenigen Tagen ein Positionspapier unter dem Begriff „Ehrenamtsgesetz 2021“ beschlossen mit dem Ziel, dass ehrenamtlich tätige Personen stärker gefördert, Vereine entlastet werden und Bürokratie abgebaut wird.

„Als jemand, der seit vielen Jahren in vielen Vereinen Mitglied und teilweise auch aktiv im Vorstand ist, begrüße ich“, so der heimische CDU-Bundestagsabgeordnete Hans-Jürgen Irmer, „diesen Entwurf der Fraktion, der jetzt Eingang in die kommenden Beratungen mit den Bundesländern, aber auch dem Koalitionspartner finden wird. Wir haben in Deutschland ca. 30 Millionen Menschen, die in irgendeiner Form ehrenamtlich tätig sind, ob bei der Freiwilligen Feuerwehr, bei karitativen Verbänden, in Jugendorganisationen, Sportvereinen, Kulturvereinen, in Kirchen, Nachbarschaftsinitiativen oder wo auch immer. Diese Ehrenamtler leisten für den Zusammenhalt dieser Gesellschaft einen unendlich großen Dienst. Sie sind sozusagen der soziale Kitt, der die Gesellschaft zusammenhält. Sie sind für diesen Staat eine echte Bereicherung und sie verdienen deshalb nicht nur Dank, sondern auch konkrete Unterstützung und Hilfe.“

Das, was Ehrenamtler heutzutage leisten, könnte der Staat nie leisten. Er wäre hoffnungslos überfordert, und das ist ja eine Stärke des klassischen deutschen Vereinswesens, das es so in dieser Form weltweit nicht noch einmal gibt.

14 zentrale Forderungen

1. Anhebung des Übungsleiterfreibetrages

Die letzte Erhöhung fand im Jahr 2013 statt. Dort wurde der Übungsleiterfreibetrag von 2100 auf 2400 Euro erhöht. Nach Unions-Vorstellungen soll dieser künftig bei 3000 Euro liegen. Diese Entschädigung soll auch für Ausbilder zum Beispiel bei der Freiwilligen Feuerwehr, der DLRG oder für nebenberuflich in Erziehung, Kunst oder Pflege Tätige gültig sein.

2. Erhöhung der Ehrenamtspauschale

Ebenfalls 2013 erfolgte die letzte Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 500 auf 720 Euro. Diese soll nach Unions-Vorstellungen auf 840 Euro angehoben werden. Diese Erhöhung soll dabei all diejenigen unterstützen, die nicht in den Anwendungsbereich des Übungsleiterfreibetrages fallen, sich aber gleichwohl ehrenamtlich zum Beispiel als Schriftführer oder Schatzmeister von gemeinnützigen Vereinen betätigen.

3. Keine Schlechterstellung von Ehrenamtlern, die gleichzeitig Hauptamtliche sind

Manche hauptamtlichen Mitarbeiter einer gemeinnützigen Organisation sind gleichzeitig bei derselben Organisation auch ehrenamtlich tätig. Für diese hauptamtliche Tätigkeit erhalten sie ein normales Gehalt, für ihre ehrenamtliche Tätigkeit mitunter eine Aufwandsentschädigung. Während jedoch jeder andere Ehrenamtliche die Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale steuerfrei erhält, weil er einen völlig anderen Arbeitgeber hat, müssen diese Personen ihre Aufwandsentschädigung voll versteuern und sogar teilweise der Sozialversicherung unterwerfen. Dies ist eine eindeutige Benachteiligung und muss abgeschafft werden.

4. Steuerbefreiung für Sachleistungen aufgrund einer Ehrenamtskarte

In vielen Bundesländern gibt es Ehrenamtskarten, die kleinere materielle Vergünstigungen bedeuten, wie ermäßigter Eintritt für staatliche Sammlungen, Museen, Freizeitangebote, Sportangebote und anderes mehr. Aus Sicht der Union ist eine gesetzliche Klarstellung notwendig, dass Sachleistungen aufgrund einer Ehrenamtskarte steuerfrei sind.

5. Anhebung der Freigrenze „bezahlter Sportler“

Diese Freigrenze „bezahlter Sportler“ soll von 400 auf 450 Euro angehoben werden, so dass Aufwendungen eines Vereins von 450 Euro im Monat durchschnittlich an einen Sportler als Aufwandsentschädigung gelten und steuerlich unschädlich für den Betroffenen sind. Hier ist die Koppelung an den Minijob erkennbar.

6. Rechtssicherheit für geschlechtsspezifische Mitgliederstrukturen

Vor wenigen Monaten sorgte aus dem Hause des Bundesfinanzministers ein Hinweis für erheblichen Wirbel, wonach für Vereine, die nur Männer als Mitglieder haben, steuerliche Vergünstigungen nicht mehr zulässig sind. Aus Sicht der Union ein Unding, zumal der Bundesfinanzhof festgestellt hat, dass „an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen“ mit Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar sind. Voraussetzung ist demnach, dass diese an das Geschlecht anknüpfende Mitgliedschaft zu einer sachgerechten Lösung von geschlechterspezifischen Unterschieden erforderlich ist. Es wäre im Übrigen auch ein erheblicher Eingriff in die Vertragsfreiheit, wenn man einem Serviceclub vorschreiben würde, wie er sich geschlechtsspezifisch zu organisieren hat. So wie es heute reine Männer-Serviceclubs zum Beispiel bei Rotary oder Lions gibt, so gibt es berechtigterweise reine weibliche Clubs und es gibt gemischte. Es soll jeder das machen, was aus seiner Sicht das Richtige ist.

7. Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steigt

Eine Erhöhung der Freigrenze von derzeit 35.000 Euro auf 45.000 Euro soll insbesondere kleinere Vereine und die für solche Vereine ehrenamtlich Tätigen von steuerrechtlichen Verpflichtungen entlasten. Hiermit würde eine Anhebung nach mehr als 12 Jahren erfolgen.

8. Freigrenze für Aufmerksamkeiten

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien 60 Euro lohnsteuerfrei zukommen lassen. Einige Bundesländer wenden diese Regelung auch im Verhältnis von Vereinen zu ihren Vereinsmitgliedern an, andere nicht. Sinn macht es, wenn man hier zu einer bundeseinheitlichen Regelung kommt.

9. Aufwandsspenden klarstellen

Bei manchen Sportvereinen, unterschiedlich in den Bundesländern, herrscht Unklarheit über die notwendigen Voraussetzungen zur Statthaftigkeit von Zuwendungsbestätigungen für nicht geltend gemachten Aufwand. Diese Zuwendungsbestätigungen müssen nach Unions-Auffassung zur steuerlichen Anerkennung führen und dürfen nicht, wie im Einzelfall schon geschehen, zur Aberkennung der Gemeinnützigkeitseinstufung führen.

10. Steuerfreiheit von öffentlichen Zuschüssen

Als Treppenwitz muss man es bezeichnen, wenn Vereine oder Sportorganisationen öffentliche Zuschüsse von Stadt, Land oder Bund erhalten und diese dann anschließend von der Finanzverwaltung auf das Vorliegen von umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschen geprüft werden, so dass der Zuschuss möglicherweise sogar steuerlich schädlich ist. Das ist nicht der Sinn eines öffentlichen Zuschusses. Deshalb braucht es hier eine bundesweite Klarstellung, dass bei öffentlichen Zuschüssen keine (!) Steuern erhoben werden.

11. Spielgemeinschaften sind ebenfalls gemeinnützig

Gerade bei uns im ländlichen Raum gibt es zunehmend Vereine, die Spielgemeinschaften bilden, um im Kinder- und Jugendsport oder auch im Erwachsenenbereich noch wettkampffähige Mannschaften aufbieten zu können. Das birgt oft unerkannte steuerrechtliche Risiken. Kooperationen zwischen gemeinnützigen Organisationen werden regelmäßig als Gesellschaften bürgerlichen Rechts behandelt. Die GbR ist jedoch nicht gemeinnützig und damit nicht steuerlich begünstigt, obwohl die beiden Vereine jeder per se steuerlich begünstigt ist. Hier ist die Notwendigkeit gegeben, dies bundesweit einheitlich zu regeln, wonach eben eine Spielgemeinschaft ebenfalls als gemeinnützig zu bezeichnen ist.

12. Anhebung der Grenze für vereinfachten Spendennachweis

Spenden- und Mitgliederbeiträge zur Förderung gemeinnütziger Vereine können als Sonderausgaben im Rahmen der privaten Steuererklärung steuermindernd angegeben werden. Um die Arbeit der Vereine, sprich Spendenbescheinigungsausstellungen, zu entlasten, genügt in der Regel bei beitragsmäßig geringen Zuwendungen der Bar-Einzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Dieser Betrag beläuft sich seit 2007 auf 200 Euro. Aus Sicht seiner Fraktion, so Irmer, würde eine Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis auf 300 Euro nicht nur zu einer Entlastung arbeitstechnischer Art führen, sondern wäre vielleicht auch Anreiz für den ein oder anderen, ein klein wenig mehr im Jahr als Beitrag zu leisten oder auch zu spenden.

13. Pflicht zur Mittelverwendung soll auf fünf Jahre erweitert werden

Mit dieser Regelung sollen vor allem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von bis zu 45.000 Euro von Bürokratie entlastet werden. Bisher gilt, dass die Mittel zeitnah für satzungsbegünstigte und satzungsmäßige Zwecke wieder auszugeben sind, was aus Sicht vieler Vereine völliger Unfug ist, denn ein jeder Vorstand wird sich bemühen, eine Rücklage für schwierige Zeiten zu bilden, und gerade in der Corona-Zeit war es für viele Vereine hilfreich, dass man in der Vergangenheit Rücklagen bilden konnte. Leider gilt dies nicht für alle Vereine. In der Regel lag dieser Zeitraum bei zwei bis drei Jahren. Dieser Zeitraum soll auf mindestens fünf Jahre erweitert werden.

14. Freistellung von den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung

Die unsäglichen Vorgaben der DSGVO können insbesondere von kleinen Vereinen kaum gesetzeskonform umgesetzt werden. Deshalb ist zu prüfen, inwieweit eine Freistellung bestimmter Vereine von den DSGVO-Auflagen möglich ist, denn in der Lebenswirklichkeit hat die DSGVO ohnehin so gut wie keine Auswirkungen praktischer Art gezeitigt, außer der Tatsache, dass sie die Vereine übermäßig belastet hat.

Fazit:

„Das sind die wesentlichen Punkte dieses von der Unions-Fraktion im Bundestag einstimmig verabschiedeten Ehrenamtsgesetzes 2021. Ich halte Sie“, liebe Vereinsvertreter, „über den weiteren Fortgang gerne auf dem Laufenden und hoffe, dass die Länder, die teilweise durch entsprechende Erhöhung der Freibeträge finanziell betroffen sind, mitspielen, denn in Sonntagsreden predigen alle Parteien das Hohe Lied auf das Ehrenamt. Hier kann man Nägel mit Köpfen machen und den Worten Taten folgen lassen.

Und schließlich ein persönliches Wort des Dankes an alle Menschen, die im Ehrenamt tätig sind. Sie alle leisten Großartiges! Und deshalb gebührt ihnen allen Dank, Anerkennung und Respekt.“

Über den Autor

Hans-Jürgen Irmer
Hans-Jürgen Irmer
Herausgeber Wetzlar Kurier
Aktuelle Ausgabe4/2024